Wo und wie Fahnenmasten aufgestellt werden dürfen, ist zunächst eine Frage des Bauordnungsrechtes, das Länderrecht ist. Die folgende Antwort bezieht sich auf das nordrhein-westfälische Landesrecht, das in den übrigen Bundesländern ähnlich ist. Die länderspezifischen Regelungen sind für jedes Bundesland zu prüfen.
Zunächst muss geklärt werden, ob das Aufstellen eines Fahnenmastes genehmigungspflichtig ist. Fahnenmasten sind grundsätzlich genehmigungsfrei. Dies gilt aber nur, wenn sie nicht zugleich Teile von Werbeanlagen sind. Häufig wird eine Vielzahl von Fahnenmasten aufgestellt, die der Befestigung von Fahnen zu Werbezwecken dienen. Dann muss die Gesamtanlage als Werbeanlage in den Blick genommen werden, die grundsätzlich genehmigungsbedürftig ist. Allerdings gibt es Ausnahmen:
Werbeanlagen und einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die auf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam machen sollen, sind, sofern sie den Verkehrsfluss nicht beeinträchtigen, bis zu einer Größe von 1 m² genehmigungsfrei.
Die Genehmigungsfreiheit gilt auch für Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausverkäufe und Schlussverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur für die Dauer der Veranstaltung.
Gleiches gilt für Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht oder aufgestellt sind, soweit sie nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind. Bei Fahnenmasten handelt es sich allerdings regelmäßig um fest mit dem Boden verbundene Anlagen.
Damit ist zunächst die Frage nach der Genehmigungspflicht geklärt. Auch wenn keine Genehmigungspflicht vorliegt, heißt dies nicht, dass man einfach „losbauen“ kann. Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der sogenannten Verpflichtung zur Einhaltung der weiteren materiellen Anforderungen. Insofern ist nach Bauordnungsrecht zu beachten, dass außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Werbeanlagen unzulässig sind. Auch hier gibt es Ausnahmen:
1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung,
2. Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen, wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind,
3. einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die auf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam machen,
4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportplätzen, Sportanlagen und Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken,
5. Werbeanlagen auf Ausstellungs- oder Messegeländen.
Neben dem länderrechtlichen Bauordnungsrecht ist auch nach dem bundesgesetzlichen Bauplanungsrecht zu fragen. Um zur Anwendung des § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) zu gelangen, muss das Bauvorhaben eine sogenannte bodenrechtliche Relevanz aufweisen. Großflächige Werbetafeln sind regelmäßig als bodenrechtlich bedeutsame bauliche Anlagen zu werten. Die Grenze kann hier parallel zum Bauordnungsrecht, z. B. ab einer Größe von 1 m² Werbefläche gezogen werden.
In der Praxis muss man sich über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit oft erst Gedanken machen, wenn die Grenzen der Genehmigungsfreiheit nach Bauordnungsrecht überschritten sind.
Stephan Sauer (HOFdirekt 3/2010)