Grundsätzlich sind Anlagen der Außenwerbung, auch Werbeanlagen genannt, im Außenbereich unzulässig. Unter Werbeanlagen fallen alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen. Hierunter versteht man Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbung, Schaukästen, Zettel- und Bogenanschläge oder Säulen, Tafeln und Werbeflächen.
Ausnahmsweise dürfen solche Werbeanlagen im Außenbereich jedoch gebaut werden, wenn sie an der Stätte der Leistung befindlich sind oder an oder auf Sportplätzen oder Sportanlagen stehen und wenn sie nicht in die freie Landschaft wirken. Die Details sind in den Bauordnungen geregelt und die sind Ländersache.
In NRW sind solche Werbeanlagen dann genehmigungsfrei, wenn sie kleiner als 1 m² oder nicht ortsfest sind. Deshalb ist die Idee, das Plakat auf einen verschiebbarem Ballenwagen zu installieren schon mal gut.
Daneben müssen Sie die straßenrechtlichen Vorgaben beachten. Für Landesstraßen sieht das Straßen- und Wegegesetz NRW für Strecken außerhalb der Ortsdurchfahrten Folgendes vor: Die Werbeanlage muss mindestens 20 m Abstand, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, einhalten. Das ist die Verbotszone. Außerhalb dieser Zone bleiben die Werbeanlagen durch Straßen NRW genehmigungspflichtig, weil überprüft werden soll, ob sie die Verkehrssicherheit, etwa durch auffällige Ausgestaltungen, beeinträchtigen.
Unabhängig davon gibt es im Einzelnen Verbote, die das Aufstellen einer Werbeanlage untersagen, beispielsweise, wenn eine Ackerfläche im Naturschutzgebiet liegt.
Weil Sie viele Vorschriften beachten müssen, sollten Sie bei einem Juristen oder bei Ihrem zuständigen Landesstraßenbetrieb nachfragen, ob Sie die Werbeanlage auf Ihrem Acker aufstellen dürfen. Sonja Friedemann