Grundsätzlich dürfen Jugendliche ab 15 Jahren bis zu fünf Tagen in der Woche im Zeitraum von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. Selbstverständlich darf der Schulbesuch sich nicht mit den Arbeitszeiten überschneiden. Neben der Schule darf ein Jungendlicher maximal drei Stunden pro Tag arbeiten, in den Ferien bis zu acht Stunden. Zwischen den „Einsätzen“ müssen aber mindestens zwölf Stunden Erholungszeit bestehen. Samstags und sonntags gilt übrigens ein generelles Arbeitsverbot, allerdings hat der Gesetzgeber hier Ausnahmen geschaffen, wie z. B. in „offenen Verkaufsstellen“, dazu gehört auch ein Verkaufswagen auf dem Wochenmarkt. Dem Einsatz Ihrer Tochter und deren Freundin (zumindest wenn diese mindestens 15 Jahre alt ist) steht daher nichts im Wege.
Dierk Straeter (HOF direkt 6/2012)