Wir stellen in unserer Hofküche verschiedene Suppen, Aufstriche oder Soßen im Glas her. Nun wurden bei der Zubereitung in einem Fall bereits abgelaufene Zutaten verwendet. Für die Produktion ist eine Mitarbeiterin verantwortlich. Haftet sie oder ihre Haftpflicht für den Schaden? Zum Glück haben wir das Malheur rechtzeitig bemerkt und die Produkte nicht verkauft. Aber wenn es doch dazu gekommen wäre: Wer haftet dann?
Im geschilderten Fall handelt es sich um sogenannte Eigenschäden. Diese Eigenschäden sind in der Regel nicht versicherbar. Die Betriebshaftpflichtversicherung bietet nur Versicherungsschutz gegenüber Dritten, die durch Ihren Betrieb zu Schaden kommen.
Falls Ihre Mitarbeiterin die abgelaufenen Zutaten versehentlich verwendet hat, dann ist das deren Fahrlässigkeit. Den Schaden daraus tragen Sie aber als Betriebsinhaber selbst, so als wenn Sie es selbst verwechselt hätten. Die Privathaftpflichtversicherung des Mitarbeiters ist nur für Schäden zuständig, die er als Privatperson, zum Beispiel als Fahrradfahrer im Straßenverkehr, verursacht. Falls die hergestellten Suppen oder Auf- striche verkauft worden wären und dem Käufer einen Schaden zugefügt hätten, dann wäre das über den Baustein der Er- weiterten Produkthaftpflicht im Rahmen der Betriebshaftpflicht versicherbar.
Eine Betriebshaftpflicht mit einer Versicherungssumme von mindestens 5 bis 6 Mio. € und dem Einschluss der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung wird dringend empfohlen. Ein Qualitätssicherungssystem mit klaren Vorgaben kann nach dem Grundsatz des Vermeidens, Verringerns einem Schaden vorbeugen.
In Ihrem Fall könnte die Vorgabe lauten, die Mindesthaltbarkeitsdaten der Produkte im Lager regelmäßig zu über-
prüfen und abgelaufene Lebensmittel sofort auszuräumen.