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Nährwertkennzeichnung – Ausnahmen für Direktvermarkter

Ab Mitte Dezember werden Nährwertangaben auf dem Etikett vorverpackter Produkte mit wenigen Ausnahmen Pflicht. Dennoch können die meisten Direktvermarkter aufatmen.

Im Hinblick auf die Nährwertkennzeichnung fehlt den Direktvermarktern weiter Planungssicherheit. (Bildquelle: M. Leichhauer)

Die Lebensmitelinformationsverordnung, die in allen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar gilt, sieht folgende Ausnahmen von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung (gemäß EU-Verordnung Nr. 1169/2011, Lebensmittelinformationsverordnung) vor:

"Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben."

Zweifelsohne fallen viele landwirtschaftliche Direktvermarkter sowie kleine Handwerksbetriebe unter diese Ausnahme. Eine Konkretisierung der Begriffe „lokal“ und „kleine Mengen“ wird es in Deutschland in Form einer nationalen Durchführungsverordnung aber nach derzeitigem Stand nicht geben.

Die Stellungnahme

Die Fördermeinschaft Einkaufen auf dem Bauernhof hat die Stellungnahme von der Nährwertkennzeichnung des ALTS (Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der vom Tier stammenden Lebensmittel tätigen Sachverständigen) überarbeitet und daraus eine Handlungsanweisung für Direktvermarkter erarbeitet. Die Stellungnahme finden Sie unter diesem Link oder in unserem Service-Bereich.

Weitere Informationen zum Thema lesen Sie im Beitrag "Nährwertkennzeichnung: Weiter viele Fragen offen", Ausgabe 6/2016. Abonnenten können den Beitrag im Archiv herunterladen.

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