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Dauerhaft und saisonal beschäftigte ausländische Arbeitnehmer

Saisonarbeitskräfte und dauerhaft in Deutschland beschäftigte ausländische Arbeitskräfte unterliegen verschiedenen Bestimmungen bei der Einreise nach Deutschland.

(Bildquelle: HofDirekt)

Saisonarbeitskräfte und dauerhaft in Deutschland beschäftigte ausländische Arbeitskräfte unterliegen verschiedenen Bestimmungen bei der Einreise nach Deutschland.

Die Erntehelfer dürfen kommen und direkt arbeiten, wenn auch unter strengen Auflagen. Nicht nur Saisonarbeitskräfte reisen nach Deutschland. Für dauerhaft beschäftigte ausländische Arbeitnehmer, die beispielsweise aus ihrem Osterurlaub nach Deutschland zurückkehren, sieht die CoronaEinreiseVO keine Ausnahmeregelungen von der Quarantänepflicht vor. Der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband e. V. (WLV) weist daher darauf hin, dass für diese Arbeitnehmer die 14-tägige häusliche Quarantäne einzuhalten sei. Die Arbeitnehmer dürfen damit, anders als einreisende ausländische Saisonarbeitskräfte, nicht arbeiten.

Lohnfortzahlung
Während der angeordneten Quarantäne hat der Mitarbeiter Anspruch auf Lohnfortzahlung. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf Erstattung dieser Leistung. Zuständig sind gem. §§ 56-58 IfSG die Landschaftsverbände. Der Anspruch muss innerhalb von 3 Monaten geltend gemacht werden.

Sofortige Arbeitsaufnahme
Soll eine sofortige Arbeitsaufnahme erfolgen, muss dies bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Die Verordnung bestimmt, dass die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen von der häuslichen Quarantäne erteilen kann. Eine mögliche Begründung könnte sein, dass ein aus dem Heimaturlaub zurückkehrender Arbeitnehmer gerade eine 14-tägige häusliche Quarantäne in seinem Heimatland absolviert hat oder dass er in die besonderen gruppenbezogenen betrieblichen Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung für Saisonkräfte einbezogen wird.

Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (CoronaEinreiseVO) vom 9. April 2020 finden Sie unter www.wochenblatt.com/coronaeinreisevo

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