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Neue Regelungen bei Bargeschäften

Ab dem 1. Januar 2020 zieht der Gesetzgeber die Zügel in Sachen Bargeschäfte noch einmal an.

2020 enden zahlreiche Übergangsfristen aus dem Kassengesetz. Die Verwendung zertifizierter Systeme oder die Bonausgabe werden dann zur Pflicht. (Bildquelle: Stock Adobe/Stockfotos-MG)

Ab dem 1. Januar 2020 zieht der Gesetzgeber die Zügel in Sachen Bargeschäfte noch einmal an.

Übergangsregelungen aus dem 2016 in Kraft getretenen Kassengesetz laufen aus und für Nutzer elektronischer Kassen werden zertifizierte Systeme, die Mitteilungspflicht ans Finanzamt oder die Belegausgabe endgültig zur Pflicht.

  • Jede elektronische Kasse oder preisrechnende Waage muss dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden.

  • Es dürfen nur Kassen/preisrechnende Waagen mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung zum Einsatz kommen. 

  • Es besteht Belegerteilungspflicht, d. h. es muss immer ein Beleg erstellt werden.

  • Belege können elektronisch oder in Papierform erstellt werden

  • Wenn elektronisch, dann in einem Dateiformat, das der Kunde mit Standardsoftware öffnen und lesen kann.

  • Für den Kunden besteht keine Belegmitnahmepflicht.

  • Wichtig: Es gibt in Deutschland weiterhin keine Kassenpflicht. Niemand ist verpflichtet, ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu führen. Die sogenannte offene Ladenkasse bleibt weiterhin erlaubt. Für offene Ladenkassen gilt auch keine Belegerteilungspflicht.

Einen ausführlichen Beitrag zu den ab 1. Januar 2020 geltenden Bestimmungen des „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ kurz Kassengesetz finden Sie in der kommenden Ausgabe 5/2019 von HOF direkt (erscheint am 14. September 2019).

Mehr zum Thema auch in den Beiträgen „Neues Kassengesetz: Volle Kontrolle“ in Ausgabe 2/2017 und „Anforderungen an Kassen und Waagen“ in Ausgabe 1/2017.

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