Zum 1. Januar 2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn pro Stunde in Deutschland auf 9,82 € und ab dem 1. Juli 2022 auf 10,45.
Die Beitragssätze in den unterschiedlichen Zweigen der Sozialversicherung für das Jahr 2022 sind wie folgt festgelegt worden:
- Krankenversicherung 14,6 %
- Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 1,3 %
- Rentenversicherung 18,6 %
- Pflegeversicherung 3,05 %, der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung beträgt 0,35 % (kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben). Den Beitragszuschlag trägt der Arbeitnehmer allein.
- Arbeitslosenversicherung 2,4%
- Insolvenzgeld-Umlage 0,09 %, Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber. Der Beitrag wird vom Arbeitgeber allein getragen.
Ab dem 1. Januar 2022 ändern sich die Umlagesätze zur Arbeitgeberversicherung der Minijob-Zentrale für geringfügig Beschäftigte. Diese betragen dann:
- Umlage 1: 0,09 % (Erstattung bei Krankheitsfall, bisher 1,0 %)
- Umlage 2: 0,29 % (Erstattung bei Mutterschaft, bisher 0,39 %)
- Die Erstattungsleistungen betragen unverändert 80 % (U1) bzw. 100 % (U2).
Die Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von leichten Erkrankungen der oberen Atemwege wird bis zum 31. März 2022 verlängert. Nach telefonischer Anamnese kann die Arbeitsunfähigkeit für bis zu sieben Kalendertage festgestellt werden. Eine telefonische Verlängerung/Folgebescheinigung ist fürweitere sieben Kalendertage möglich.
Westfälisch-Lippischer Arbeitgeberverband (WLAV).