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Geänderte Corona-Einreiseverordnung

Seit 1. August 2021 gilt die geänderte Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV). Nachfolgend die wesentlichen Änderungen:

Erntehelfer auf einem Kürbis-Betrieb. Die Einreisebestimmungen haben sich wieder geändert. (Bildquelle: BM. Drießen)

  • Nachweispflicht bei jeder Einreise aus dem Ausland (§ 5 CoronaEinreiseV)

Alle aus dem Ausland Einreisenden, die älter als 12 Jahre sind, müssen bei Einreise über einen Impf-, Test-, oder Genesenennachweis verfügen. Dies gilt für Einreisen aller Art, auch aus Nichtrisikogebieten.

Bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet muss ein Testnachweis vorliegen, ein Impf- oder Genesenennachweis reicht nicht.

Zugelassen sind PCR- (max. 72 Stunden alt) oder Antigenschnelltests (max. 48 Stunden alt). Eventuelle Kosten trägt der Einreisende.

Ausnahmen von der Nachweispflicht bestehen etwa für Grenzpendler und Grenzgänger sowie Tagespendler. Diese müssen nur bei Einreisen aus einem Hochrisikogebiet, Virusvariantengebiet oder auf dem Luftweg über einen Nachweis verfügen. Personen, die keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis haben, benötigen einen...

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