- Nachweispflicht bei jeder Einreise aus dem Ausland (§ 5 CoronaEinreiseV)
Alle aus dem Ausland Einreisenden, die älter als 12 Jahre sind, müssen bei Einreise über einen Impf-, Test-, oder Genesenennachweis verfügen. Dies gilt für Einreisen aller Art, auch aus Nichtrisikogebieten.
Bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet muss ein Testnachweis vorliegen, ein Impf- oder Genesenennachweis reicht nicht.
Zugelassen sind PCR- (max. 72 Stunden alt) oder Antigenschnelltests (max. 48 Stunden alt). Eventuelle Kosten trägt der Einreisende.
Ausnahmen von der Nachweispflicht bestehen etwa für Grenzpendler und Grenzgänger sowie Tagespendler. Diese müssen nur bei Einreisen aus einem Hochrisikogebiet, Virusvariantengebiet oder auf dem Luftweg über einen Nachweis verfügen. Personen, die keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis haben, benötigen einen Testnachweis zweimal pro Woche.
Kontrolle: Der Nachweis kann bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei oder durch die zuständige Behörde verlangt werden. Flugreisende müssen dem Beförderer den Nachweis schon vor Abreise vorlegen.
Quarantäne
Seit dem 1. August 2021 werden Risikogebiete nur noch in Hochrisiko- und Virusvariantengebiete unterteilt (§ 2 Nr. 3 und 3a CoronaEinreiseV). Bei den Quarantäneregelungen (§ 4 CoronaEinreiseV) hat es ebenfalls Anpassungen gegeben:
Wer aus einem Hochrisikogebiet einreist, muss zehn Tage in Quarantäne. Sie kann durch Vorlage eines Geimpft- oder Genesenennachweises sofort beendet werden. Im Fall eines Testnachweises darf die Quarantäne frühestens fünf Tage nach der Einreise beendet werden.
Wer aus einem Virusvariantengebiet einreist, muss 14 Tage in Quarantäne. Sie kann grundsätzlich nicht verkürzt werden. Von der Quarantäne komplett ausgenommen sind alle Personen, die mit einem vom RKI als wirksam eingestuften Impfstoff geimpft sind. Wird das Virusvariantengebiet während der Quarantänezeit herabgestuft, kann die Absonderungszeit sofort beendet werden.
Die Möglichkeit der Arbeitsquarantäne bleibt bei Einreisen aus Hochrisikogebieten erhalten, das heißt, Saisonkräfte, die über keinen Impf- oder Genesenennachweis verfügen, können unter den bisherigen Voraussetzungen (unter anderem kleine, nicht durchmischte Arbeitsgruppen) arbeiten; die Arbeitsquarantäne endet – anders als bisher – nach fünf Tagen ohne einen weiteren Test (§ 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. f CoronaEinreiseV)
Bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet bleibt die Arbeitsquarantäne verboten (§ 6 Abs. 2 S. 2 CoronaEinreiseV).
Einreisemeldung
Die Pflicht zur digitalen Einreisemeldung (oder Ersatzmitteilung in Papier) besteht für Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben (§ 3 Abs. 1 CoronaEinreiseV).
Marion von Chamier, WLAV