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Alle Bestandteile nennen
Würstchen im Eintopf, Backpulver in den Plätzchen oder Gelierzucker im Fruchtaufstrich: Bei zusammengesetzten Zutaten müssen die Einzelbestandteile der Zutat angegeben werden.
Laut der seit letztem Jahr geltenden EU-Lebensmittel-Informationsverordnung müssen bei zusammengesetzten Zutaten die Einzelbestandteile der Zutat angegeben werden. Das gilt für den Gelierzucker im Fruchtaufstrich, die Würstchen im Eintopf oder das Backpulver in den Plätzchen.
Bei zusammengesetzten Zutaten empfiehlt es sich, die Zutaten von der Originalverpackung zu übernehmen. Insgesamt werden die Zutatenlisten damit immer länger und unter Umständen tauchen Zutaten auch doppelt auf dem Etikett auf, wenn sie in mehreren der zusammengesetzten Zutaten enthalten sind.
Beispielhaft eine Zutatenliste für einen Kuchen im Glas:
Zutaten: WEIZENMEHL, Zucker, Margarine (Palmfett, Rapsöl, Wasser, Emulgator (E 471), Säureregulator Zitronensäure, Vitamin E, Vitamin A, Farbstoff Carotin), Rosinen, HASELNÜSSE, Backtriebmittel (Ammoniumhydrogencarbonat, Natriumhydrogencarbonat).
Im Falle der Margarine kommt hinzu, dass im Zuge der Kennzeichnungsverordnung Klassenbezeichnungen wie pflanzliches Öl oder Margarine nicht mehr zulässig sind. In der Zutatenliste muss jetzt die spezielle pflanzliche Herkunft angegeben werden.