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Steuersatz für Unterkunft

Grundsätzlich gilt: Die kurzfristige, d. h. bis zu 6 Monaten dauernde Gewährung von Unterkunft wird ab dem 1. Januar 2010 mit 7% Umsatzsteuer belegt.

Die kurzfristige, d. h. bis zu 6 Monaten dauernde Gewährung von Unterkunft wird ab dem 1 Januar 2010 mit 7% Umsatzsteuer belegt. (Bildquelle: Konold)

Grundsätzlich gilt: Die kurzfristige, d. h. bis zu 6 Monaten dauernde Gewährung von Unterkunft wird ab dem 1. Januar 2010 mit 7% Umsatzsteuer belegt.

In Ausgabe 5/2014 berichteten wir über ein Urteil des Finanzgerichtes Hessen. Es ging um die Frage, welche Steuersätze bei der Umsatzsteuer für die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung anzusetzen sind und ob die Umsätze aus der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung an Erntehelfer eventuell doch der Durchschnittssatzbesteuerung gem. § 24 Abs. 1 - 3 UStG unterliegen kann?

Das Urteil des Finanzgerichtes Hessen lässt sich nach Auffassung von Michael Stein, Steuerberater bei der BSB-Buchstelle in Münster, so zusammenfassen:1. Die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung an Erntehelfer unterliegt nicht der Durchschnittssatzbesteuerung.2. Die kurzfristige Gewährung von Unterkunft an Erntehelfer unterliegt der Regelbesteuerung mit 19% (Streitjahre 2005, 2006 und 2007; ab 2010 mit 7%).3. Die Gewährung von Verpflegung an die Erntehelfer unterliegt ebenfalls der Regelbesteuerung, allerdings mit 7%. Es liegen keine Restaurationsleistungen vor, die mit 19% zu besteuern wären.  Allerdings wurden keine nähere Gründe genannt, warum im Sachverhalt keine Restaurationsleistungen vorliegen. Der Umsatzsteuersatz von 7% war im Sachverhalt nicht strittig.Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen und inzwischen auch eingelegt (Az. des Bundesfinanzhofes XI R 33/14). In dem Revisionsverfahren wird es wohl nur um die Frage gehen, ob die Umsätze aus der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung an Erntehelfer doch der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen kann.

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