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Kündigung in Kleinbetrieben

In Kleinbetrieben gilt nur eingeschränkter Kündigungsschutz. Aber auch dort sind Kündigungen unwirksam, die gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) verstoßen.

Kündigungen, die gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz verstoßen, können auch im KLeinbetrieb unwirksam sein. (Bildquelle: Rainer Sturm/pixelio.de)

Im vorliegenden Fall war eine 63-Jährige seit mehr als 20 Jahren in einer Praxis als Arzthelferin beschäftigt. In der Praxis waren noch vier jüngere Arbeitnehmerinnen tätig. Die Klägerin war zuletzt überwiegend im Labor eingesetzt.

Der Betreiber der Arztpraxis kündigte ihr Arbeitsverhältnis wegen Veränderungen im Laborbereich, welche eine Umstrukturierung der Praxis erforderten. Dabei führten sie an, die Klägerin sei "inzwischen pensionsberechtigt". Den anderen Arbeitnehmern wurde nicht gekündigt.

Kündigung unwirksam

Die Klage der Beschäftigten gegen die Kündigung hatte Erfolg. In letzter Instanz entschied das Bundesarbeitsgericht: Die Kündigung verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des AGG und ist deshalb unwirksam. Die Klägerin habe Indizien dafür vorgetragen, dass sie wegen ihres Lebensalters unmittelbar banachteiligt worden sei. Könne der Arbeitsgeber diese Vermutung nicht widerlegen, ist die Kündigung auch im Kleinbetrieb unwirksam (Bundesarbeitsgericht, AZ: 6 AZR 457/14).

Hinweis: Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bestätigt einmal mehr, im Kündigungsschreiben so wenige Gründe wie möglich anzugeben. Ausgenommen sind Kündigungen gegenbüber Auszubildenden nach Ablauf der Probezeit. Diese sind umfassend zu begründen. WLAV

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