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Maximal neun Stunden in der Landwirtschaft

Die Sommerferien stehen vor der Tür und viele Jugendlich suchen einen Job, um das Taschengeld aufzubessern. Wer einen Ferienjob übernimmt, muss verschiedene Vorschriften beachten.

Für Jugendliche unter 18 Jahren, die einen Ferienjob ausüben möchten, gelten einige Schutzbestimmungen. (Bildquelle: B. Lütke Hockenbeck)

Die Sommerferien stehen vor der Tür und viele Jugendliche suchen einen Job, um das Taschengeld aufzubessern. Wer einen Ferienjob übernimmt, muss versicherungsrechtliche, steuerliche und arbeitsrechtliche Vorschriften beachten. Darauf weist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) hin.

Danach dürfen Kinder unter 13 Jahren nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz keine Ferienjobs ausüben. Jugendlichen zwischen 13 und 14 Jahren ist es erlaubt, bis zu zwei Stunden täglich zu arbeiten. Zwischen 15 und 17 Jahren dürfen Ferienjobs bereits acht Stunden täglich und 40 Stunden pro Woche ausgeübt werden.

In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden am Tag und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden.

Für unter 18-Jährige gilt generell: Gefährliche Tätigkeiten sowie Akkord-, Wochenend- und Nachtarbeiten sind tabu. Mit der Volljährigkeit gelten diese Einschränkungen nicht mehr.

Steuern erstatten lassen

Auch bei Ferienjobs werden Steuern vom Arbeitslohn fällig. In bestimmten Fällen kann der Arbeitgeber diese pauschalieren und so eine steuerliche Belastung des Ferienjobbers vermeiden. Ferienjobber, die 2014 ein steuerpflichtiges Einkommen unter 8 354 Euro erzielen, können sich die von ihnen gezahlten Steuern am Jahresende über die Einkommensteuererklärung komplett zurückerstatten lassen.

Außerdem sind Ferienjobs grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Wird pro Jahr nicht mehr als an 50 Arbeitstagen oder 2 Monate am Stück gearbeitet, fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Mehr Lesestoff: In der Ausgabe 3/2013 gibt es einen längeren Fachbeitrag zu diesem Thema. Registrierte Nutzer können den Text hier herunterladen.

Krankenversicherung nicht beeinträchtigt

Eine bestehende Familienversicherung oder Krankenversicherung als Student wird durch die befristete Beschäftigung nicht berührt. Mehrere befristete Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet.

Der Hinzuverdienst wird nicht mehr auf das Kindergeld angerechnet, vorausgesetzt das Kind befindet sich in einer Erstausbildung oder einem Erststudium.

Schließlich benötigt der Arbeitgeber für seine Meldungen an die Sozialversicherung und an das Finanzamt die Rentenversicherungsnummer, soweit bereits vorhanden, die Steueridentifikationsnummer sowie eine aktuelle Schul- oder Studienbescheinigung. AgE

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