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Details zur Allergenkennzeichnung
Grundsätzlich soll auf allergene Zutaten schriftlich hingewiesen werden. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Allergenkennzeichnung loser Ware ist in wenigen Fällen aber auch eine mündliche Auskunft möglich.
Dies gilt für Betriebe, die Lebensmittel handwerklich herstellen und dabei von den üblicherweise verwendeten Rezepturen abweichen. Das Lebensmittel muss zudem spätestens am Tag nach der Herstellung zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sein.
In diesen Fällen hat der Lebensmittelunternehmer eine schriftliche Aufzeichnung über die bei der Herstellung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe für die zuständige Behörde zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
Noch sind alle Überlegungen zur konkreten Ausgestaltung der Allergenkennzeichnung für lose Ware in der Entwurfphase. Die endgültige Entscheidung steht noch aus.