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2015: 7,40 €/h für Saisonarbeiter
Wichtige Information für Arbeitgeber: Der Mindestlohntarifvertrag für Land- und Forstwirtschaft und Gartenbau ist für allgemeinverbindlich erklärt worden.
Diese Nachricht konnte Marion von Chamier, Geschäftsführerin des Westfälisch-Lippischen Arbeitgeberverbandes (WLAV) in der vergangenen Woche auf der Infoveranstaltung ihres Verbandes zum Thema Mindestlohn in Werl im Kreis Soest verkünden. Damit gelten für alle Betriebe in Westdeutschland, die Mitglied in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind, folgende Stundenlöhne:
- ab 1. Januar 2015: 7,40 €
- ab 1. Januar 2016: 8,00 €
- ab 1.Januar 2017: 8,60 €
- ab 1. November 2017: 9,10 €
- Ab dem 1. Januar 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn.
Der Abschluss des Mindestlohntarifvertrages bringt den betroffenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in den Jahren 2015, 2016 und 2017 monetäre Vorteile. Nach Berechnungen des WLAV beträgt dieser für einen Betrieb mit 10 Saisonkräften, die im Schnitt je 400 Stunden arbeiten, 4.400 € im Jahr 2015 gegenüber dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 €. Bei 50 Erntehelfern liegt dieser Vorteil schon bei 22.000 €.
Ist der Betrieb nicht Mitglied in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, gilt ab 1. Januar 2015 der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 €/h. Das kann zum Beispiel für das Hofcafé oder die Hofkäserei gelten.
Hintergrund der Mindestlohnregelung
Ab dem 1. Januar 2015 gilt bundesweit ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde. Ausgenommen hiervon sind Auszubildende, Praktikanten und Minderjährige, freiwillige Praktikanten, wenn das Praktikum auf maximal drei Monate befristet ist und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten.