Sie können sich grundsätzlich aussuchen, mit wem Sie Geschäfte machen möchten und mit wem nicht. Es besteht keine Verpflichtung, jedem Kunden etwas zu verkaufen oder jeden Kunden in Ihren Laden oder auf Ihren Hof zu lassen. Allerdings gilt das Diskriminierungsverbot. Ein Hausverbot und/oder die Verweigerung eines Verkaufs darf nicht willkürlich gegen einzelne Personen gerichtet sein. Es muss ein sachlicher Grund vorliegen.
Der Kunde hat Sie bei der Lebensmittelüberwachung angezeigt und Ihnen damit Unannehmlichkeiten bereitet, obwohl tatsächlich keine Beanstandung vorlag. Darin liegt sowohl ein sachlicher Grund für ein Hausverbot als auch für eine Weigerung, diesen Kunden zu bedienen. Sie können ihm also schriftlich oder mündlich ein Betretungsverbot Ihres Ladens oder des gesamten Hofes mitteilen. Wenn der (Ex-)Kunde trotz des Verbotes den Laden betritt, erfüllt dies den Strafbestand des Hausfriedensbruches und Sie können ihn notfalls mit polizeilicher Hilfe zum Verlassen des Ladens zwingen.
Dierk Straeter